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< 2.3 Freier Mitarbeiter (Selbstständiger) – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
09.08.2012 Alter: 12 yrs

2.4 Rentenversicherungspflicht – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

2.4 Rentenversicherungspflicht...


Freie Mitarbeiter können nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie als Krankenpflegepersonen gelten und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

[§ 2 SGB VI Selbstständig Tätige (Auszug)]
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,






Personen, die
im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,

Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4