1.3 Arbeitszeit – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.3 Arbeitszeit...
Die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart. Grenzen werden durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gezogen. Weitere Grenzen können sich aus Tarifverträgen ergeben, sofern solche auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. In Tarifverträgen können Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auch abgeändert werden, dann gelten die tarifvertraglichen Regelungen anstelle der gesetzlichen Regelungen. Vereinbarungen zur Arbeitszeit, die gegen das Arbeitszeitgesetz oder tarifvertragliche Regelungen verstoßen, sind nichtig. An ihre Stelle treten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes oder des anzuwendenden Tarifvertrags. Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht verpflichtet, darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und anzuwendender Tarifverträge eingehalten werden.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags
Das Buch beim Springerverlag: http://www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4