1.13 Kündigung – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.13 Kündigung ...
1.13 Kündigung
Eine Kündigung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, mit der das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Die Kündigungserklärung muss der anderen Vertragspartei zugehen, aber nicht von ihr angenommen werden. Die Kündigung wird mit ihrem Zugang wirksam. Sie muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen.
Kündigungsschutz
Beide Arbeitsvertragsparteien haben grundsätzlich das Recht zur Kündigung des Arbeitsvertrags. Auf Kündigungsschutz kann sich aber grundsätzlich immer nur der Arbeitnehmer berufen. Dies bedeutet für eine konkrete Kündigung:
Für den Arbeitnehmer gibt es keinerlei Einschränkungen seines Kündigungsrechts: Er muss bei einer Kündigung nur die – gesetzliche oder vertraglich vereinbarte – Kündigungsfrist und die Schriftform für die Kündigung beachten. Er muss aber keinen Kündigungsgrund angeben, der seine Kündigung nach einer gesetzlichen Vorschrift rechtfertigt.
Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung ebenfalls die – gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten – Kündigungsfristen und die Schriftform für die Kündigung beachten. Sein Kündigungsrecht ist aber – sofern die Voraussetzungen vorliegen – eingeschränkt durch den
allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG),
besonderen Kündigungsschutz für bestimmte, besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppen.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4