1.13.2 Außerordentliche Kündigung – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.13.2 Außerordentliche Kündigung ...
1.13.2 Außerordentliche Kündigung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung beendet ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die bei einer ordentlichen Kündigung geltenden Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden. Der Kündigende muss aber unmissverständlich zu erkennen geben, dass er fristlos kündigen will. Die Angabe des Kündigungsgrundes ist – außer im Berufsbildungsgesetz (§ 22 Absatz 3 BBIG) – keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Auf Verlangen muss der Kündigende dem anderen Vertragspartner den Grund für die Kündigung jedoch unverzüglich schriftlich mitteilen, damit dieser die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung nachprüfen kann (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).
Nach § 626 Absatz 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung immer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Kündigungsgründe zugehen.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4