2 Freie Mitarbeiter – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
2 Freie Mitarbeiter...
“Ein schlechter Chef wird von seinen Mitarbeitern verachtet. Ein guter Chef wird von seinen Mitarbeitern verehrt. Ein wirklich großer Chef aber ist der, dessen Mitarbeiter sagen: Wir haben es selbst erreicht!” (Frei nach Laotse)
Freie Mitarbeiter sind Personen, die nicht im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund einzelner Aufträge tätig werden und Arbeiten erledigen, die dem Praxiszweck dienen. Die Übernahme der Aufträge ist freigestellt. Dies bedeutet aber auch, dass freie Mitarbeiter keinen Anspruch auf Erteilung eines Auftrags haben. Die freien Mitarbeiter unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sämtliche arbeitsrechtlichen Sondervorschriften sind auf freie Mitarbeiter nicht anwendbar. Es gelten daher nicht z.B.
Kündigungsschutzgesetz,
Arbeitszeitgesetz,
Urlaubsgesetz,
Entgeltfortzahlungsgesetz,
Mutterschutzgesetz/Bundeselterngeldgesetz etc.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4